Vertragsbedingungen
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§ I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein ver-
kehrssicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million
Teilkaskoversicherung m. 150 € S.B: Diese
deckt Schäden im Falle von Brand; Explosion;
Entwendung und Elementarereignissen sowie
Glas- und Wildschäden
(Glas- und Wildschäden mit der
in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbst-
beteiligung).
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§ III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitar-
beiter) haftet, abgesehen von der Verletzung
wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für
grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er
nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-
haftpflichtversicherung im Rahmen der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung (AKB) abdeckbar ist.
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§ II. Pflichten des Mieters
1. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen
angestellten Berufsfahrern und den im Mietver-
trag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fah-
rers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter
begünstigenden Bestimmungen dieses Ver-
trages gelten auch zugunsten des jeweiligen
berechtigten Fahrers.
2. Obhutsplicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behan-
deln und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten.
3. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter
sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahr-
zeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter
Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der
Unfallbericht muß insbesondere Namen und
Anschriften der beteiligten Personen und
etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzei-
chen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der
Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, soweit die zur Aufklärung des
Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf
andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuver-
lässig getroffen werden können. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. |
§ IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haf-
tungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt
oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in
demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf
die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut
entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbe-
schränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis
zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur
Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
§ V. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültig-
keit.
§ VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichts-
stand vereinbart.
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Sollten einige Punkte dieser Mietbedingungen nicht rechtskräftig sein, so haben die übrigen
dennoch Gültigkeit !